Artikel 4
Bewegliche Ausstattung
Für die bewegliche Ausstattung der Grenzabfertigungsobjekte hat jeder Benützer selbst zu sorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Bewegliche Ausstattung
Für die bewegliche Ausstattung der Grenzabfertigungsobjekte hat jeder Benützer selbst zu sorgen.
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