Artikel 4
Die Zone für den Güterverkehr umfaßt
- 1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
- a) die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten Räume und Anlagen;
- b) den Bereich der Gleise 4, 5, 6, 7 und 8;
- c) das nördlich des Aufnahmegebäudes gelegene Gütermagazin, das für die Aufbewahrung und Abfertigung von Stückgut bestimmt ist, sowie alle Verbindungswege;
- 2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten vier Räume.
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