Artikel 5
- 1. Im Bahnhof Villach Hauptbahnhof wird eine Zone für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind) errichtet.
- 2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
- 3. Der Lageplan der Zone, die im folgenden Artikel näher beschrieben wird, wird in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen.
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