Artikel 4
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander durch Austausch von Noten mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1982 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010448
Dokumentnummer
NOR12133274
alte Dokumentnummer
N8198347667L
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