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Artikel 4 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 4

Die Ministerien für auswärtige Angelegenheiten der Vertragsparteien schließen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens im Wege von Notenwechsel, wodurch sie die diplomatischen und konsularischen Missionen bestimmen, auf die sich dieses Abkommen beziehen wird. Die Bestimmungen der Durchführungsvereinbarungen umfassen auch Details der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 1 dieses Abkommens.

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