Artikel 4
Die für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Ministerien der Vertragsparteien vereinbaren die Details zur Durchführung dieses Abkommens, mit denen sie die diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, mittels einer Durchführungsvereinbarung. Diese Vereinbarung kann technische und administrative Details der Zusammenarbeit festlegen.
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