Artikel 4
1. Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens werden
- in Österreich vom Bundesministerium für Inneres,
- in der Sowjetunion vom Staatskomitte der UdSSR für die Nutzung der Atomenergie
durchgeführt.
Die Vertragsparteien werden einander auf diplomatischem Wege benachrichtigen, falls sich die für die Durchführung der genannten Bestimmungen verantwortlichen Organe ändern.
2. Diese Organe stimmen miteinander die praktischen Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Verpflichtungen ab.
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