INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 5
1. Die Vertragsparteien übergeben einander mindestens einmal jährlich Informationen über die Betriebsverhältnisse der in Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Kernanlagen und übergeben andere technische Informationen zur Nutzung bei der Beurteilung der möglichen Folgen eines Unfalls in diesen Anlagen, die in dem Staat, der die Informationen erhält, auftreten könnten, und zur Nutzung bei der Erarbeitung der zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Maßnahmen.
2. In Österreich betrifft die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Informationsleistung die Kernanlagen auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Staates.
In der UdSSR betrifft die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Informationsleistung die Kernanlagen in der Zone mit der Breite von 300 km entlang der westlichen Staatsgrenze der UdSSR beginnend von der Ostsee bis zu dem Schnittpunkt der östlichen Grenze dieser Zone mit dem 29. Grad östlicher Länge und weiter südwärts in der Zone zwischen der westlichen Staatsgrenze der UdSSR und der Linie, die durch den genannten Schnittpunkt auf dem Staatsgebiet der UdSSR entlang dem 29. Grad östlicher Länge verläuft.
3. Die Vertragsparteien werden, falls notwendig, Konsultationen über die Informationen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelt werden, für den Bereich der Zonen, die in Absatz 2 dieses Artikels angeführt werden, abhalten sowie auch einen Meinungsaustausch über Fragen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der sicheren Entwicklung des Kernkraftsektors durchführen.
4. Die Vertragsparteien bestimmen die Organe, welche die Bestimmungen dieses Artikels durchführen.
5. Die Informationen, die gemäß diesem Artikel übermittelt werden, sind ausschließlich für die in diesem Artikel genannten Zwecke zu verwenden, sofern die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Organe nicht anderes vereinbaren.
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