vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 EWR-Abkommen – Protokoll 24

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ANHÖRUNGEN

Artikel 4

In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordert die EG-Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde auf, bei den Anhörungen der betreffenden Unternehmen vertreten zu sein. Die EFTA-Staaten können ebenfalls bei diesen Anhörungen vertreten sein.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007355

Dokumentnummer

NOR12079863

alte Dokumentnummer

N5199318832L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)