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Artikel 5 EWR-Abkommen – Protokoll 24

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

DER BERATENDE EG-AUSSCHUSS FÜR DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

Artikel 5

(1) In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen teilt die EG-Kommission der EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung des Beratenden EG-Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen mit und übermittelt die einschlägigen Unterlagen.

(2) Alle von der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zwecke beigebrachten Unterlagen, einschließlich Unterlagen von EFTA-Staaten, werden dem Beratenden EG-Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zusammen mit weiteren einschlägigen Unterlagen der EG-Kommission vorgelegt.

(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, in dem Beratenden EG-Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwesend zu sein und Stellung zu beziehen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007355

Dokumentnummer

NOR12079864

alte Dokumentnummer

N5199318833L

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