ANHÖRUNGEN
Artikel 4
In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordert die EG-Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde auf, bei den Anhörungen der betreffenden Unternehmen vertreten zu sein. Die EFTA-Staaten können ebenfalls bei diesen Anhörungen vertreten sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007355
Dokumentnummer
NOR12079863
alte Dokumentnummer
N5199318832L
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