Artikel 4
Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien werden bemüht sein, durch ein- oder zweiseitige Regelungen die Bedingungen festzulegen, unter denen eine von einem Studierenden während seiner Studienzeit an der Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates bestandene Prüfung oder eine von ihm an dieser Universität belegte Vorlesung als gleichwertig mit einer an seiner Heimatuniversität bestandenen entsprechenden Prüfung oder einer an dieser Universität von ihm belegten Vorlesung angesehen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10009238
Dokumentnummer
NOR12118200
alte Dokumentnummer
N7195733841L
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