Artikel 3
Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien prüfen, in welcher Weise eine Studienzeit anerkannt werden kann, die an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates von Studierenden anderer Wissenschaften als denen der lebenden Sprachen, insbesondere von Studierenden der reinen und angewandten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer, zurückgelegt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10009238
Dokumentnummer
NOR12118199
alte Dokumentnummer
N7195733840L
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