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Artikel 3 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.1957

Artikel 3

Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien prüfen, in welcher Weise eine Studienzeit anerkannt werden kann, die an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates von Studierenden anderer Wissenschaften als denen der lebenden Sprachen, insbesondere von Studierenden der reinen und angewandten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer, zurückgelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10009238

Dokumentnummer

NOR12118199

alte Dokumentnummer

N7195733840L

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