Artikel 4
Bei der Ausgabe der besonderen Ausweise für die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen im Sinne des Artikels 12 des Vertrages sind die dort bezeichneten Beschädigten wie österreichische Beschädigte zu behandeln. Hinsichtlich des staatlichen Kostenanteils findet
Artikel 11 des Vertrages Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)