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Artikel 4 Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 4

Bei der Ausgabe der besonderen Ausweise für die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen im Sinne des Artikels 12 des Vertrages sind die dort bezeichneten Beschädigten wie österreichische Beschädigte zu behandeln. Hinsichtlich des staatlichen Kostenanteils findet

Artikel 11 des Vertrages Anwendung.

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