Artikel 4.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann anordnen, daß die in seinem Gebiet ausgestellten und zahlbaren Schecks als Schecks ungültig sind, wenn sie nicht auf Bankiers oder auf Personen oder Einrichtungen gezogen sind, die kraft Gesetzes den Bankiers gleichgestellt sind.
Desgleichen behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, den Bestimmungen des Artikels 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes bei deren Einführung in sein Landesrecht die Fassung zu geben, die ihm nach dem Umfang, in dem er von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes Gebrauch machen will, am besten geeignet erscheint.
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