Artikel 5.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der Aussteller ein verfügbares Guthaben beim Bezogenen haben muß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 5.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der Aussteller ein verfügbares Guthaben beim Bezogenen haben muß.
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