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Artikel 4 Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Artikel 4

Abruf der Daten

(1) Der Abruf erfolgt unter Angabe des vollständigen Kennzeichens sowie der Art der Zuwiderhandlung.

(2) Im Übrigen erfolgt ein Abruf nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages sowie dem nationalen Recht des abrufenden Staates.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20009914

Dokumentnummer

NOR40194185

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