Artikel 4
Abruf der Daten
(1) Der Abruf erfolgt unter Angabe des vollständigen Kennzeichens sowie der Art der Zuwiderhandlung.
(2) Im Übrigen erfolgt ein Abruf nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages sowie dem nationalen Recht des abrufenden Staates.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20009914
Dokumentnummer
NOR40194185
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