Artikel 4
Kommunikationsnetzwerk
(1) Der elektronische Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten zwischen den Parteien erfolgt über sichere virtuelle private Netzwerke in verschlüsselter Form.
(2) Die technischen Einzelheiten des Kommunikationsnetzwerks sowie die Kontaktdaten und die Erreichbarkeit der technischen Kontaktstellen werden in den Benutzerhandbüchern festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012974
Dokumentnummer
NOR40272020
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