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Artikel 4 Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Artikel 4

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Depositär der Ratifikationsurkunden ist die Regierung der Tschechischen Republik, die die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde den anderen Vertragsstaaten unverzüglich notifiziert. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(3) Dieser Vertrag kann aufgrund einer gegenseitigen Absprache der Vertragsstaaten geändert und ergänzt werden. Die Veränderungen und Ergänzungen müssen in schriftlicher Form ausgeführt werden und treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.

Geschehen zu Wien am 29. September 2015 in drei Urschriften, wobei alle Fassungen in deutscher, slowakischer und tschechischer Sprache gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20009963

Dokumentnummer

NOR40196410

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