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Artikel 4 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1984

Artikel 4

Erneute Hinterlegung

(1) a) Kann eine internationale Hinterlegungsstelle Proben des hinterlegten Mikroorganismus aus irgendeinem Grund nicht abgeben, insbesondere

  1. i) wenn dieser Mikroorganismus nicht mehr lebensfähig ist oder
  2. ii) wenn die Abgabe von Proben deren Versand ins Ausland erforderlich machen würde und dem Versand oder dem Empfang der Probe im Ausland Aus- oder Einfuhrbeschränkungen entgegenstehen,

    so teilt diese Stelle, sobald sie festgestellt hat, daß sie nicht zur Abgabe von Proben in der Lage ist, dies unverzüglich dem Hinterleger unter Angabe der Gründe mit; der Hinterleger hat vorbehaltlich des Absatzes 2 und gemäß diesem Absatz das Recht, eine erneute Hinterlegung des ursprünglich hinterlegten Mikroorganismus vorzunehmen.

b) Die erneute Hinterlegung ist bei der internationalen Hinterlegungsstelle vorzunehmen, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde; jedoch

  1. i) ist sie bei einer anderen internationalen Hinterlegungsstelle vorzunehmen, wenn die Stelle, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde, den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle entweder insgesamt oder für die Art von Mikroorganismen, zu der der hinterlegte Mikroorganismus gehört, nicht mehr besitzt oder wenn die internationale Hinterlegungsstelle, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde, die Erfüllung ihrer Aufgaben in bezug auf hinterlegte Mikroorganismen vorübergehend oder endgültig einstellt;
  2. ii) kann sie in dem unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Fall bei einer anderen internationalen Hinterlegungsstelle vorgenommen werden.

c) Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Hinterleger unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, daß der erneut hinterlegte Mikroorganismus derselbe wie der ursprünglich hinterlegte ist. Wird die Bestätigung des Hinterlegers bestritten, so richtet sich die Beweislast nach dem jeweils geltenden Recht.

d) Vorbehaltlich der Buchstaben a bis c und e wird die erneute Hinterlegung so behandelt, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, sofern sich aus allen vorhergehenden Bescheinigungen betreffend die Lebensfähigkeit des ursprünglich hinterlegten Mikroorganismus ergibt, daß der Mikroorganismus lebensfähig war, und sofern die erneute Hinterlegung innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung beim Hinterleger eingegangen ist.

e) Ist Buchstabe b Ziffer i anwendbar und geht die unter Buchstabe a genannte Mitteilung beim Hinterleger nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die unter Buchstabe b Ziffer i genannte Beendigung, Einschränkung oder Einstellung vom Internationalen Büro veröffentlicht wurde, so ist die unter Buchstabe d genannte Dreimonatsfrist vom Zeitpunkt dieser Veröffentlichung an zu berechnen.

(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Recht besteht nicht, wenn der hinterlegte Mikroorganismus an eine andere internationale Hinterlegungsstelle weitergeleitet wurde, solange diese Stelle in der Lage ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben.

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