Artikel 5
Aus- und Einfuhrbeschränkungen
Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß es besonders wünschenswert ist, daß eine etwaige Beschränkung der Aus- oder Einfuhr bestimmter Arten von Mikroorganismen aus seinem oder in sein Hoheitsgebiet für nach diesem Vertrag hinterlegte oder für die Hinterlegung bestimmte Mikroorganismen nur dann gelten soll, wenn die Beschränkung im Hinblick auf die nationale Sicherheit oder die Gefahren für Gesundheit oder Umwelt notwendig ist.
Schlagworte
Import, Export, Ausfuhrbeschränkung, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10002668
Dokumentnummer
NOR12033626
alte Dokumentnummer
N2198427514S
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