vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 4 Austausch von Kriegsbeschädigten für ärztliche Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 4

Die Vertragsparteien erleichtern die gegenseitige Belieferung mit Prothesen und orthopädischen Behelfen, wo sie fehlen und für ihre Beschädigten unentbehrlich sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)