ARTIKEL 4
Die Vertragsparteien erleichtern die gegenseitige Belieferung mit Prothesen und orthopädischen Behelfen, wo sie fehlen und für ihre Beschädigten unentbehrlich sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ARTIKEL 4
Die Vertragsparteien erleichtern die gegenseitige Belieferung mit Prothesen und orthopädischen Behelfen, wo sie fehlen und für ihre Beschädigten unentbehrlich sind.
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