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Artikel 4 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1868

Artikel 4

Artikel 4. Demgemäß wird die bisher im österreichischen Zollausschluß Jungholz bestandene Verzehrungssteuer, von dem Tage der Ausführung gegenwärtigen Vertrages an, aufhören; dagegen aber für den Fall, als in dem gedachten Gebietstheile künftig Malz erzeugt oder verbraucht, oder die Fabrication von Runkelrübenzucker betrieben oder Salz gewonnen werden sollte, eine Besteuerung in völliger Uebereinstimmung mit den in Bayern dabei zur Anwendung kommenden Steuersätzen, Erhebungs- und Controlformen und sonstigen Einrichtungen stattfinden.

In Folge dieser Gleichmäßigkeit der inneren Besteuerung wird zwischen Bayern und dem genannten Gebietstheile gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen bei dem Uebergange in das andere Gebiet weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangsabgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten des Zollvereines gegenüber der fragliche Gebietstheil hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangsabgaben in dasselbe Verhältniß, wie Bayern rechts des Rheines, eintreten.

Schlagworte

Gebietsteil, Fabrikation, Erhebungsform, Kontrollform, Übergang,

Übergangsabgabe, Verhältnis, Übereinstimmung, Zollsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10003727

Dokumentnummer

NOR12041234

alte Dokumentnummer

N3186852374L

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