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Artikel 5 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1868

Artikel 5

Artikel 5. Die bisher in dem Zollausschlusse Jungholz geltenden Bestimmungen über die Ausübung der für den Staatsschatz in den k. k. Staaten rücksichtlich der Monopolsgegenstände vorbehaltenen ausschließenden Verfügung sollen von dem im Artikel 4 bezeichneten Zeitpuncte an außer Wirksamkeit treten.

Schlagworte

Zeitpunkt, Zollsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10003727

Dokumentnummer

NOR12041235

alte Dokumentnummer

N3186852375L

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