Artikel 5
Artikel 5. Die bisher in dem Zollausschlusse Jungholz geltenden Bestimmungen über die Ausübung der für den Staatsschatz in den k. k. Staaten rücksichtlich der Monopolsgegenstände vorbehaltenen ausschließenden Verfügung sollen von dem im Artikel 4 bezeichneten Zeitpuncte an außer Wirksamkeit treten.
Schlagworte
Zeitpunkt, Zollsystem
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10003727
Dokumentnummer
NOR12041235
alte Dokumentnummer
N3186852375L
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