Artikel 4
Von den in Artikel 5 angeführten Ausnahmen abgesehen dürfen Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr von Unternehmern der einen Vertragspartei nur mit einer im vorhinein von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011583
Dokumentnummer
NOR12149587
alte Dokumentnummer
N9198414522L
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