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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 4

Von den in Artikel 5 angeführten Ausnahmen abgesehen dürfen Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr von Unternehmern der einen Vertragspartei nur mit einer im vorhinein von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149587

alte Dokumentnummer

N9198414522L

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