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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1990

Artikel 4

Im Falle einer Entsendung von Experten und Wissenschaftern durch die beiden Vertragsparteien trägt die entsendende Seite die Reisekosten zur Hauptstadt des Gastlandes und zurück. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten der oben genannten Personen einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes. Zur Bedeckung der Aufenthaltskosten der entsandten Personen bezahlt die empfangende Seite diesen ein Tagesgeld, dessen Höhe in Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Empfangsstaat in den Arbeitsplänen festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010621

Dokumentnummer

NOR12135268

alte Dokumentnummer

N8199012508J

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