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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1990

Artikel 3

Die beiden Vertragsparteien beauftragen zur Durchführung dieses Abkommens jeweils das für das Gesundheitswesen zuständige Bundeskanzleramt der Republik Österreich beziehungsweise das Ministerium für Gesundheitswesen der Volksrepublik China als ausführende Organe. Die beiden ausführenden Organe treten abwechselnd in den beiden Hauptstädten zusammen, um Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren auszuarbeiten. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen, insbesondere über den Umfang und die Modalitäten des Austausches von Experten und Wissen schaftern sowie über konkrete gemeinsame Projekte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010621

Dokumentnummer

NOR12135267

alte Dokumentnummer

N8199012507J

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