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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1990

Artikel 2

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsparteien insbesondere

  1. 1. die Zusammenarbeit und den direkten Kontakt ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
  2. 2. die Zusammenarbeit ihrer medizinischen-wissenschaftlichen Gesellschaften,
  3. 3. den Austausch sowie andere direkte Kontakte und Verbindungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und medizinischen Informationszentren,
  4. 4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010621

Dokumentnummer

NOR12135266

alte Dokumentnummer

N8199012506J

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