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Artikel 4 Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2005

Artikel 4

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ständigen und vorläufigen Unterbringung an den Auslandsvertretungen

(1) Die Parteien können vereinbaren, dass die in einem Drittstaat über eine diplomatische oder konsularische Vertretung verfügende Partei logistische Unterstützung, insbesondere Büros und Kommunikationsmöglichkeiten, für die ständige oder vorläufige Unterbringung und Arbeitsverrichtung der Diplomaten oder Konsularbeamten der anderen Partei zur Verfügung stellt. Eine Kolokation ist durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.

(2) Der Ersatz für die durch die Unterstützung anfallenden Kosten wird von den Parteien in jedem Fall einvernehmlich geregelt.

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