ARTIKEL 4
Vor dem 8. Mai 1945 entstandene Geldforderungen, die nicht in anderen Anlagen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden und nicht in Artikel 1 bis 3 dieses Regelungsvorschlages erwähnt sind, die aber ihrem Charakter nach zum Bereich dieses Regelungsvorschlages gehören.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20003552
Dokumentnummer
NOR40055353
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