vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 4 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 4

Vor dem 8. Mai 1945 entstandene Geldforderungen, die nicht in anderen Anlagen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden und nicht in Artikel 1 bis 3 dieses Regelungsvorschlages erwähnt sind, die aber ihrem Charakter nach zum Bereich dieses Regelungsvorschlages gehören.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055353

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)