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Artikel 4 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Sitzes

1) Der Sitz des Sekretariats ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Sekretariats und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.

2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Energiegemeinschaft, Verordnungen zu erlassen, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Sitz zugestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090607

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