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Artikel 3 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 3

Sitz

1) Der Sitz des Sekretariats umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Energiegemeinschaft für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Energiegemeinschaft und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

2) Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Sekretariat einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.

Schlagworte

Büroräumlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090606

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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