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Artikel 2 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch den Gründungsvertrag geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Energiegemeinschaft sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

  1. a) Verträge abzuschließen;
  2. b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. c) Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen;
  1. d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090605

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