Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch den Gründungsvertrag geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Energiegemeinschaft sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
- a) Verträge abzuschließen;
- b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
- c) Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen;
- und
- d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20005423
Dokumentnummer
NOR40090605
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