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ARTIKEL 4 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 4

Die Vertragsparteien erleichtern die gegenseitige Belieferung mit Prothesen und orthopädischen Behelfen, wo sie fehlen und für ihre Beschädigten unentbehrlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094462

alte Dokumentnummer

N6195832825L

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