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Artikel 48 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 48

(1) Der zuständige Träger erstattet die Kosten der nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 für seine Rechnung gewährten Sachleistungen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren das Verfahren für die Erstattung nach Absatz 1.

(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083900

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