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Artikel 38 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

KAPITEL 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 38

(1) Erwerbstätige, die im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnen und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, erhalten im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen,

  1. a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert;
  2. b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

(2) Grenzgänger können Leistungen auch vom zuständigen Träger im Gebiet des zuständigen Staates nach dessen Rechtsvorschriften erhalten, als wohnten sie in dessen Gebiet.

(3) Die in diesem Artikel bezeichneten Erwerbstätigen mit Ausnahme der Grenzgänger erhalten bei Aufenthalt im Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in dessen Gebiet, auch dann, wenn sie bereits vor der Aufenthaltnahme Leistungen erhalten haben.

(4) Die in diesem Artikel bezeichneten Erwerbstätigen erhalten bei Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie bereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083890

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