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Artikel 47 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 47

Befugnisse der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden in Abwesenheitsfällen

Die diplomatischen oder die zuständigen konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten haben das Recht, die Angehörigen des von ihnen vertretenen Vertragsstaates, sofern diese abwesend sind und keinen Bevollmächtigten bestellt haben, vor den Behörden des anderen Vertragsstaates in außerstreitigen oder streitigen Nachlaßangelegenheiten zu vertreten und gemäß Artikel 45 auszufolgendes Nachlaßvermögen in Empfang zu nehmen. Vorschriften über die Notwendigkeit der Vertretung vor Gericht durch einen Rechtsanwalt bleiben unberührt.

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