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Artikel 47. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 47.

1. Es wird ein Generalstabsausschuß eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die sich auf seine militärischen Erfordernisse zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, auf die Verwendung und das Kommando der ihm zur Verfügung gestellten Streitkräfte, auf die Regelung der Rüstungen und auf die allfällige Abrüstung beziehen.

2. Der Generalstabsausschuß besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates oder aus deren Vertretern. Jedes nicht ständig in dem Ausschuß vertretene Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuß zur Teilnahme eingeladen, wenn die wirksame Erfüllung der Aufgaben des Ausschusses die Mitwirkung des betreffenden Mitgliedes bei seiner Arbeit erfordert.

3. Der Generalstabsausschuß ist unter der Autorität des Sicherheitsrates für die strategische Führung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich des Kommandos über diese Streitkräfte werden später geregelt.

4. Der Generalstabsausschuß kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrates und nach Konsultation mit den entsprechenden regionalen Organen regionale Unterausschüsse einsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005399

alte Dokumentnummer

N1195611582T

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