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Artikel 47. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 47.

Der gedeckte Fall hat die Schwangerschaft und die Niederkunft sowie ihre Folgen und den sich daraus ergebenden Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056147

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