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Artikel 48. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 48.

Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen

  1. a) alle Frauen in vorgeschriebenen Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, und für ärztliche Leistungen bei Mutterschaft auch die Ehefrauen der Männer dieser Gruppen oder
  2. b) alle Frauen in vorgeschriebenen Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, und für ärztliche Leistungen bei Mutterschaft auch die Ehefrauen der Männer dieser Gruppen oder,
  3. c) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, alle Frauen in vorgeschriebenen Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden, und für ärztliche Leistungen bei Mutterschaft auch die Ehefrauen der Männer dieser Gruppen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056148

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