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Artikel 47 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 47

Teilnahme internationaler Organisationen

1. In Fällen, in denen einer internationalen Organisation gemäß Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens nicht für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeit übertragen ist, gilt Anlage IX des Seerechtsübereinkommens mutatis mutandis für die Teilnahme solcher internationalen Organisationen an diesem Übereinkommen; folgende Bestimmungen der genannten Anlage finden keine Anwendung:

  1. a) Artikel 2 erster Satz und
  2. b) Artikel 3 Absatz 1.

2. Ist einer internationalen Organisation gemäß Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens Zuständigkeit für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen, so gelten folgende Bestimmungen für die Teilnahme der internationalen Organisationen an diesem Übereinkommen:

  1. a) Bei der Unterzeichnung oder dem Beitritt gibt die internationale Organisation eine Erklärung ab, dass
  1. i) sie für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist;
  1. ii) ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grund nicht Vertragsstaaten werden, außer für solche Hoheitsgebiete, für welche die internationale Organisation nicht zuständig ist, und
  2. iii) sie die Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen wahrnimmt.
  1. b) Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation verleiht den Mitgliedstaaten dieser internationalen Organisation keinerlei Rechte aus diesem Übereinkommen.
  2. c) Im Falle eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen einer internationalen Organisation aus diesem Übereinkommen und deren Verpflichtungen aus der Übereinkunft, durch welche die Organisation errichtet wurde, oder aus sich darauf beziehenden Akten haben die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Vorrang.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062423

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