Artikel 48
Anlagen
1. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.
2. Die Anlagen können von Zeit zu Zeit von den Vertragsstaaten revidiert werden. Solche Revisionen gründen sich auf wissenschaftliche und technische Überlegungen. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 45 wird einer Revision einer Anlage, die auf einer Sitzung der Vertragsstaaten einstimmig angenommen wurde, in dieses Übereinkommen eingefügt und gilt vom Zeitpunkt seiner Annahme oder jedem anderen, in der Revision angegebenen Zeitpunkt. Wird eine Revision einer Anlage auf einer solchen Sitzung nicht einstimmig angenommen, so findet das Verfahren für Änderungen nach Artikel 45 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062424
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