Artikel 47
Artikel 47. Die Auslegungsinformationen sind im Lichte der Veränderungen der Betriebsbedingungen, der Entwicklung der Techniken der Sicherheitskontrolle oder der bei der Anwendung der Nachprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich einer Abänderung der von der Organisation gemäß Artikel 46 getroffenen Maßnahmen ständig zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059751
alte Dokumentnummer
N4197234891L
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